#StandWithUkraine

SATZUNG BUNDESWEHRGRÜN

1Die Vereinigung stellt sich in die Tradition der „Inneren Führung“ der Bundeswehr und soll dabei den Prinzipien der „Staatsbürger*innen in Uniform“ sowie dem Bild der aktiven Bürger*innen zur Geltung und Entfaltung verhelfen, wobei die Vereinigung weder Bestandteil noch assoziativer Teil der Bundeswehr ist.
2Als inhärenter Bestandteil der verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundeswehr eine auch in internationalen Bündnissen verankerte Parlamentsarmee.
3Die daraus resultierende Fürsorgepflicht des Parlaments gegenüber den aktiven und ehemaligen Soldat*innen und Zivilbeschäftigten und die Verpflichtung, sie entsprechend ihrem Auftrag und ihren Aufgaben personell und materiell auszustatten, verlangt eine aktive Auseinandersetzung mit den Streitkräften.
4Diese aktive Auseinandersetzung ist wesentlich in einer Demokratie, um die Bundeswehr in unserer Gesellschaft fest zu verankern und vielfältig zu gestalten und bedingt zugleich unter anderem die informierte, transparente und vor allem gesellschaftlich sichtbare Darstellung der rechtlichen Grundsätze, Aufgaben, Fähigkeiten und Leistungen der Bundeswehr einschließlich der Aufarbeitung ihres Einsatzes.
5Der Verein strebt danach, diese Auseinandersetzung zu fördern. 6Er soll eine kritische und informierte Diskussion ermöglichen und insbesondere zwischen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und dieser Partei nahestehenden Personen, Vereinen, Verbänden und Organisationen sowie aktiven und ehemaligen Soldat*innen und den Zivilbeschäftigten der Bundeswehr eine Vertrauensbasis schaffen.

  1. 1Der Verein führt den Namen BundeswehrGrün. 2Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist in Koblenz.
  1. 1Zweck des Vereins ist die Förderung des Austausches und das Verständnis zwischen grüner Politik und den Belangen der Bundeswehrangehörigen, sowohl gegenüber Dritten, wie auch unter den Mitgliedern des Vereins. 2Der Verein fühlt sich dabei aktiv dem Ziel der Gleichberechtigung der Geschlechter verpflichtet. 3Er berät dabei auch politische Entscheidungsträger*innen, Gremien sowie Arbeitskreise und -gemeinschaften in Bezug auf die Bundeswehr sowie deren Einsatz und Weiterentwicklung, deren Eingliederung in internationale Bündnisse, die Rüstungspolitik sowie (zivil-)militärische Aspekte in Fragen der Verteidigungs-, Friedens-, Außen- und Sicherheitspolitik. 4Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch
    1. die Durchführung oder Mitwirkung an Veranstaltungen,
    2. die Zusammenarbeit, das Zusammenwirken und der Meinungsaustausch mit anderen Personen, Vereinen, Verbänden und Organisationen,
    3. das Zusammenwirken mit nationalen und internationalen politischen Entscheidungsträger*innen, Verbänden und Organisationen in (zivil-)militärischen und bundeswehrspezifischen Fragen.
  2. 1Der Verein ist überparteilich tätig. 2Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwendungsersätze begünstigt werden.
  1. 1Es wird zwischen aktiver Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft unterschieden. 2Eine aktive Mitgliedschaft setzt voraus, dass die Person
    1. den Status nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) oder den Status nach § 1 des Reservistengesetzes (ResG) inne hat,
    2. als Zivilbeschäftigte*r innerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) oder einer der durch das BMVg beaufsichtigten Bundeswehr-Gesellschaften tätig ist.
    3Pensionär*innen und Rentner*innen steht die Mitgliedschaft offen, soweit sie beim Eintritt in die Pension oder Rente eine der Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt haben. 4Die Vereinszugehörigkeit ist dabei nicht an die Mitgliedschaft in einer politischen Partei gebunden.
  2. 1Personen, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 erfüllen, steht eine Fördermitgliedschaft offen. 2Fördermitglieder haben Antrags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, dürfen sich jedoch weder an Abstimmungen beteiligen noch sich zur Wahl stellen.
  3. 1Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  4. 1Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme eines Aufnahmeantrages in Textform durch den Vorstand. 2Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, steht der betroffenen Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; die Berufung ist binnen vier Wochen nach Zugang der Ablehnung in Textform an den Vorstand zu richten. 3Die Berufung ist als erster inhaltlicher Tagesordnungspunkt im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln und der betroffenen Person sowie dem Vorstand ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hebt die Mitgliederversammlung die Ablehnung der Aufnahme auf, so beginnt die Mitgliedschaft sofort.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus diesem Verein, durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen) oder durch Auflösung dieses Vereins.
  6. Die Erklärung über den Austritt aus diesem Verein muss in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. 1Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn es
    1. das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schuldhaft schädigt oder
    2. mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
    2Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. 3Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 4Den Ausschluss erklärt der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Textform.
  1. 1Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. 2Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

1Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben, die dieser Satzung nachgeordnet sind; es soll mindestens eine Beitrags- und Finanzordnung geben. 2Ordnungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

  1. 1Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. 2Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
    2. Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung,
    3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    4. Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins,
    5. Beschlussfassung über den Haushalts- oder den Finanzplan für das Geschäftsjahr,
    6. Wahl und Abwahl von zwei Kassenprüfer*innen und
    7. Entlastung des Vorstandes.
  3. 1Jährlich findet eine ordentliche Sitzung in den letzten drei Monaten vor Ende des Geschäftsjahres statt. 2Weitere Sitzungen erfolgen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder.
  4. 1Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand, mit einer Frist von vier Wochen, in Textform, unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlags und aller zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen, einberufen. 2Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. 3Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war und kein Bericht über einen Versandfehler vorliegt. 4Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. 5Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 6Anträge, die eine Änderung der Satzung, Abwahl des Vorstandes, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, sind mit der Einladung zu versenden. 7Änderungsanträge zu vorgeschlagenen Satzungs-änderungen müssen dem Vorstand wenigstens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform zugehen und sind von diesem unverzüglich den Mitgliedern zuzusenden.
  5. 1Die Sitzungen der Mitgliederversammlung finden nach Wahl des Vorstandes entweder in persönlicher Anwesenheit, als rein elektronische Konferenz oder als hybride Versammlung statt. 2Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladungsfrist zur Sitzung eingehalten wurde und wenigstens eine stimmberechtigte Person teilnimmt. 3Zur Beschlussfassung über Anträge nach Absatz 4 Satz 6 bedarf es der Teilnahme von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder.
  6. 1Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied geleitet, ein weiteres Mitglied führt das Protokoll der Sitzung. 2Die entsprechenden Personen werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung gewählt. 3Das Protokoll ist im Original durch die Sitzungsleistung und die Protokollführung zu unterzeichnen und durch den Vorstand im Anschluss allen Mitgliedern per E-Mail zuzusenden.
  7. 1Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 2Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden, Beschlüsse über eine Vereinsauflösung einer Drei-Viertel-Mehrheit der Anwesenden. 3Abwesende Mitglieder haben das Recht, ihre Entscheidung hinsichtlich beantragter Satzungsänderungen und zugehöriger Änderungsanträge sowie hinsichtlich einer Vereinsauflösung dem Vorstand bis spätestens Ende des dem Sitzungstermin vorangehenden Tages in Textform mitzuteilen; derartig eingegangene Stimmabgaben sind durch den Vorstand zu Beginn der jeweiligen Beratung bekannt zu geben und im Protokoll zu vermerken.
  1. 1Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der Schatzmeister*in sowie bis zu fünf Beisitzer*innen. 2Dabei sollen Personen aller Geschlechter sowie Soldat*innen und Zivilbeschäftigte in gleicher Zahl im Vorstand vorhanden sein.
  2. 1Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorsitzenden und der Schatzmeister*in und ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB. 2Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei je zwei seiner Mitglieder gemeinsam den Verein vertreten.
  3. 1Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Beisitzer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim. 2Die Anzahl der Beisitzer*innen wird vor der Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die folgenden zwei Jahre festgelegt; die Anzahl muss zur Anzahl der Mitglieder des Vereins in angemessenem Verhältnis stehen. 3Die Wahl der Personen bedarf im ersten und zweiten Wahlgang der absoluten Mehrheit der Anwesenden. 4Der dritte Wahlgang ist eine Stichwahl unter den zwei Personen mit der meisten Stimmzahl im vorangehenden Wahlgang, bei der es der einfachen Mehrheit bedarf; bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Sitzungsleitung zu ziehende Los. 5Sind die zwei Jahre überschritten, bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
  4. 1Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
    1. der Beschluss über die Aufnahme oder Ablehnung neuer Mitglieder, bzw. über den Ausschluss von Mitgliedern,
    2. die Pflege des Mitgliederverzeichnisses und
    3. die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins, mit allen hierzu gehörenden Aufgaben.
    2Die Mitglieder des Vorstandes regeln die Wahrnehmung ihrer einzelnen Aufgaben, in eigener Verantwortung, per Beschluss mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes.
  5. 1Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der übrige Vorstand durch Beschluss mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ein Mitglied des Vereins für den Rest der zweijährigen Wahlperiode kooptieren. 2Ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschieden, ist der Vorstand zur Kooptation verpflichtet, wobei auch Beisitzer*innen zum Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ernannt werden können. 3Für das dann frei gewordene Amt gilt Satz 1 entsprechend.
  1. 1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit in der Beitrags- und Finanzordnung nichts anderes geregelt ist. 2Der geschäftsführende Vorstand fertigt bis spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Jahres- und Kassenbericht des Vereins.
  2. 1Die Kassenprüfer*innen prüfen den Bericht und die zugehörige Buchführung binnen weiterer drei Monate und schlagen auf dieser Grundlage der Mitgliederversammlung vor die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern. 2Führt der Verein eine Barkasse ist diese während des laufenden Geschäftsjahres wenigstens einmal unangekündigt durch die Kassenprüfer*innen zu prüfen.

1Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Eigentum über das gesamte Vermögen des Vereins sofort zu gleichen Teilen an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., das Bundeswehr-Sozialwerk e.V. sowie die Heinrich-Böll-Stiftung, welche es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

Gem. Beschluss vom 31.03.2021