Ordnungen

Weitere Ordnungen gemäß § 5 der Satzung.

BEITRAGSORDNUNG

§ 1 Grundsatz

  1. 1Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in den §§ 3, 4, 5 und 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 31.03.2021. 2Sie ist daher nicht Bestandteil der Satzung.
  2. 1Dieses Dokument regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder und Um-lagen. 2Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
  3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 31.03.2021 in Kraft.

§ 2 Beitragspflicht

  1. 1Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. 2Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. 3Nur so kann der Verein seine Auf-gaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. 4Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  2. 1Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 2Über die Befreiung der Beitragspflicht ent-scheidet der Vorstand.

§ 3 Beschlüsse zum Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. 1Die festgesetzten Beträge werden zum fünfzehnten Tag des folgenden Jah-res erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. 2Durch Beschluss der Mit-gliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 4 Höhe des Beitrags

  1. Die Mitglieder haben die in der Anlage aufgeführten Beiträge zu zahlen. seine Mitarbeit zu unterstützen.
  2. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
  3. 1Für die Einstufung in der jeweiligen Mitgliedergruppe gilt der Status gem. § 3 der Vereinssatzung zum 31.12. des Vorjahres. 2Bei Neuaufnahmen gilt je-doch der Status am Aufnahmetag.
  4. Ermäßigungen auf den Beitrag müssen beantragt und begründet werden.
  5. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei einem bevorstehenden Wechsel des Status gem. § 3 der Vereinsatzung oder bei Inanspruchnahme von ermäßigten Beiträgen.
  6. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

§ 5 Zahlungsform

  1. Die Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen und sonstige Gebühren sind mittels Dauerauftrag oder SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen.
    1. 1Bei Einzug durch das SEPA-Lastschriftverfahren sind die Mitglieder verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. 2Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 0 Euro in Rechnung zu stellen.
    2. 1Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 15.01. einer jeden Abrechnungsperiode auf das Beitragskonto des Vereins. 2Dabei kann eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich 0 Euro anfallen.
  2. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
    1. Bei Mahnungen werden zusätzlich Mahngebühren von 2,50 Euro pro Mahnung erhoben.

§ 6 Gebühren

  1. Eine Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Für zusätzliche Vereinsangebote (z.B. Tagungen) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen anlassbezogen festzulegen sind.

§ 7 Umlage

Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.

§ 8 Datenverarbeitung

1Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). 2Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

§ 9 Änderungen

Über alle Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt richtet sich nach den Regelungen des § 3 der Vereinssatzung.

Gem. Beschluss vom 31.03.2021

Anlage 1 der Beitragsordnung in der 1. Änderung vom 25.11.2022

Ab dem Kalenderjahr 2023 zahlen die Mitglieder folgende Beiträge:

KlasseMitgliedergruppeJährlicher Beitrag
01Aktive Mitgliedschaft
Soldat*in
30 EUR
02Aktive Mitgliedschaft
Reservist*in
30 EUR
03Aktive Mitgliedschaft
Zivilbeschäftigte*r
30 EUR
04Aktive Mitgliedschaft
Pensionär*in, Rentner*in
30 EUR
05Fördermitgliedschaft
Private Person
30 EUR
06Fördermitgliedschaft
Juristische Person
60 EUR
07Ehrenmitglied0 EUR

Zurzeit wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

Gem. Beschluss vom 25.11.2022

FINANZORDNUNG

§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, was bedeutet, dass die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den zu erwartenden und den erzielten Erträgen stehen müssen.
  2. Es gilt das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplans.
  3. 1Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Es darf keine
    Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwendungsersätze begünstigt werden.

§ 2 Haushaltsplan

  1. 1Für jedes Geschäftsjahr wird ein Haushaltsplan aufgestellt. 2Das Geschäftsjahr ist
    das Kalenderjahr.
  2. Der Haushaltsplanentwurf wird vom Vorstand aufgestellt und ist im Anschluss auf der
    Mitgliederversammlung von der/dem Schatzmeister*in zu erläutern und dort zur
    Abstimmung zu stellen.

§ 3 Jahresabschluss

  1. 1Der Abschluss für ein Geschäftsjahr ist bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen und muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres enthalten. 2Als Anlage soll dem Abschluss eine Schulden- und Vermögensübersicht beigefügt sein. 3Enthält das Inventarverzeichnis Eintragungen soll auch dieses dem Abschluss
    beigefügt sein.
  2. 1Der Jahresabschluss ist von den Kassenprüfer*innen nach seiner Aufstellung bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres zu prüfen. 2Darüber hinaus sind die
    Kassenprüfer*innen berechtigt regelmäßige und angekündigte Prüfungen
    durchzuführen. 3Wird eine Bargeldkasse geführt, sind die Kassenprüfer*innen
    verpflichtet diese im Laufe des Geschäftsjahres wenigstens einmal unangekündigt zu
    prüfen.
  3. Die Kassenprüfer*innen überwachen die Einhaltung dieser Finanzordnung.

§ 4 Verwendung der Finanzmittel

  1. 1Der Verein unterhält zur Durchführung des Zahlungsverkehrs ein Girokonto. 2Er kann
    eine Bargeldkasse führen, wenn dieses auf Beschluss des Vorstandes erforderlich ist.
  2. Grundsätzlich sind alle Finanzgeschäfte über das Girokonto abzuwickeln.
  3. Zahlungen werden nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im
    Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
  4. 1Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand zeitlich befristet
    beschlossen werden (z.B. besondere Projekte, Großveranstaltung). 2Die Auflösung
    der Sonderkassen muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung
    der Veranstaltung erfolgen.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

  1. Die Mitgliedsbeiträge und alle sonstigen Einnahmen werden vom Verein erhoben und
    verbucht.
  2. Die Finanzmittel sind entsprechend der Aufstellungen im Haushaltsplan zu verwenden.
  3. Erwirtschaftete Überschüsse werden über das Girokonto des Vereins verbucht.

§ 6 Zahlungsverkehr

  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird durch den/die Schatzmeister*in grundsätzlich
    bargeldlos abgewickelt.
  2. 1Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. 2Der Beleg muss
    den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den
    Verwendungszweck enthalten.
  3. 1Vor der Anweisung des Betrages muss die sachliche Richtigkeit der Ausgabe durch
    Unterschrift bestätigt sein. 2Dabei sind mögliche Skontofristen einzuhalten.
  4. Zeichnungsberechtigt für das Girokonto des Vereins ist der geschäftsführende
    Vorstand.
  5. Erfolgt eine Gesamtabrechnung eines Vorgangs, muss auf dem Deckblatt die Zahl der
    Unterbelege vermerkt sein.
  6. 1Ist eine Bargeldkasse eingerichtet, führt der/die Schatzmeister*in den
    Zahlungsverkehr dieser Bargeldkasse. 2In Ausnahmefällen (z.B. Veranstaltungen)
    kann sich der/die Schatzmeister*in zur Führung der Bargeldkasse der Mitarbeit
    anderer Vereinsmitglieder bedienen.
  7. 1Das Limit der Bargeldkasse wird auf 200 Euro festgelegt. 2Wird dieser Betrag
    überschritten, ist der übersteigende Betrag unverzüglich auf das Konto des Vereins
    einzuzahlen. 3In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Veranstaltungen) kann das Limit
    kurzzeitig überschritten werden, wobei eine Überschreitung im Kassenbuch kurz zu
    begründen und durch eine der vorsitzenden Personen vorher genehmigen zu lassen
    ist.
  8. 1Der/die Schatzmeister*in kann Barauszahlungen in Höhe des Limits selbständig
    durchführen. 2Die Auszahlung muss im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes
    liegen.
  9. 1Bei längerer Abwesenheit des/der Schatzmeister*in ist durch den Vorstand die
    Vertretung festzulegen und die Übergabe durchzuführen. 2Der ermittelte
    Bargeldbestand ist mit Datum, Uhrzeit und Unterschriften der übergebenden Personen
    an die übernehmende Person zu dokumentieren. 3Festgestellte Differenzen sind
    ebenfalls ausweispflichtig und unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
  10. Barauszahlungen sind immer in dem Geschäftsjahr abzurechnen, in dem sie anfallen.

§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten

  1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im
    Einzelfall vorbehalten:
    1. den vorsitzenden Personen jeweils mit einer Summe bis zu 1000 Euro;
    2. dem geschäftsführenden Vorstand mit einer Summe bis zu 5000 Euro;
    3. der/die Schatzmeister*in für den Büro- und Verwaltungsbedarf.
  2. Außerhalb des Haushaltsplanes darf der geschäftsführende Vorstand nach Beschluss
    des Vorstandes Rechtsverbindlichkeiten bis zu einer Höhe von 1000 Euro eingehen,,
    soweit eine entsprechende Gegenfinanzierung gesichert ist.
  3. Darüber hinausgehende Beträge sind durch eine einzuberufende
    Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 8 Inventar

  1. Zur Erfassung des Inventars ist ein Inventarverzeichnis anzulegen, welches alle
    Gegenstände umfasst, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
  2. Die Inventarliste muss enthalten:
    1. Eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes;
    2. Anschaffungsdatum;
    3. Aufbewahrungs-/Standort.
  3. 1Gegenstände, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und einen Neuwert
    (Anschaffungswert) von über 800 Euro besitzen sind in der Inventarliste mit folgenden
    Angaben zu ergänzen:
    1. Bezeichnung des Gegenstandswertes;
    2. Anschaffung und Zeitwert;
    3. Abschreibungssatz.
  4. 2Für die Anschaffung von Gegenständen, die einen Wert von 800 Euro oder mehr
    besitzen, sind grundsätzlich drei Angebote einzuholen.
  5. Die Inventurliste ist fortlaufend zu führen und jeweils zum 31. Dezember dem Vorstand
    vorzulegen.
  6. 1Gegenstände die ausgemustert werden, sind mit kurzer Begründung anzuzeigen.
    2Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend
    zu veräußern. 3Der Erlös muss dem Vereinskonto unter Vorlage eines Beleges
    zugeführt werden.
  7. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

Gem. Beschluss vom 30.11.2021

ERSTATTUNGSORDNUNG

§ 1 Erstattungsfähige Kosten

  1. 1Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder vom geschäftsführenden Vorstand beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Ämter oder betrauten Aufgaben entstehen und die im Haushaltsplan ausgewiesen sind. 2Kosten außerhalb des Haushaltsplanes sind ausschließlich für den geschäftsführenden Vorstand erstattungsfähig.
  2. Kosten können nur auf Antrag und nach Vorlage aller notwendigen Belege (auf Anfrage im Original) erstattet werden.

§ 2 Abrechnungsmodalitäten

  1. 1Kosten können grundsätzlich nur erstattet werden, sofern ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und nur im ausgewiesenen Umfang des Hausplans. 2Der Umgang mit Reisekosten wird in § 3 ergänzend geregelt.
  2. 1Alle Anträge auf Kostenerstattung sind innerhalb des Jahres einzureichen, in dem die Kosten angefallen sind. 2Alle anderen Anträge haben keinen Anspruch auf Erstattung. 3Hiervon abweichend können Kostenerstattungsanträge für Kosten, die in den letzten zwei Wochen eines Jahres angefallen sind, noch bis zu zwei Wochen im folgenden Jahr gestellt werden.

§ 3 Reisekosten

  1. Erstattungsfähige Reisekosten sind: Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand sowie Sachaufwendungen.
  2. 1Auf Antrag werden zunächst nur der Verpflegungsmehraufwand und die Sachaufwendungen der Reise in voller Höhe erstattet. 2Fahrtkosten und Übernachtungskosten werden in den letzten zwei Wochen eines Jahres unter Berücksichtigung des noch verfügbaren Budgets und der jeweils angefallenen Höhe gegenüber allen Antragsteller*innen anteilig erstattet.
  3. 1Fahrtkosten:
    1. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die nachgewiesenen Kosten erstattet werden (2. Klasse bei Bahnreisen).
    2. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,30 €/km erstattet werden.
    3. Taxikosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Taxibeleg die Fahrtstrecke enthält.
    4. Alle anderen Fahrtkosten sind nicht erstattungsfähig.
  4. 2Fahrtkosten nach b) und c) sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wobei die Begründung mit dem Erstattungsantrag vorzulegen ist.
  5. Die Erstattung von Übernachtungskosten erfolgt nach Beleg, jedoch maximal bis zu einer Höhe von 120 € pro Nacht.
  6. Verpflegungsmehraufwand:
    1. 1Es gelten die Pauschalen für Dienstreisen im Inland gemäß § 9 Abs. 4a EStG. 2Eine Abrechnung nach Beleg ist nicht möglich.
    2. Die erstattungsfähigen Kosten betragen für
      • eine eintägige Reise von mehr als 8 Stunden 14 €,
      • eine mehrtägige Reise für An- und Abreisetag ohne Zeitvorgabe 14 €,
      • eine Abwesenheit von vollen 24 Stunden an einem Tag 28 €.
    3. Bei weniger als 8 Stunden Abwesenheit wird nachgewiesener Verpflegungsaufwand bis zu einer Höhe von 14 € erstattet.
    4. Bei Auslandsreisen erfolgt die Erstattung entsprechend der steuerlichen Ländergruppeneinteilung.
    5. Für gestellte Mahlzeiten oder sofern die Übernachtungskosten Kosten für Verpflegung beinhalten, wird der jeweilige Betrag um 20% für das Frühstück und je 40% für Mittag- oder Abendessen gekürzt.
  7. Sachaufwendungen werden nur erstattet, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit der abzurechnenden Reise bzw. Tätigkeit stehen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Erstattungsordnung tritt am Tag nach ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Gem. Beschluss vom 25.11.2022